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2004/50/EG
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Europäische Union Gewijzigd RICHTLINIE 2004/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems -
442/2012 (XII. 29) Regierungsverordnung
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Ungarn Lopend Das ungarische Regierungsdekret 442/2012 (XII. 29.), das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, schafft einen umfassenden Rahmen für Verpackungen und die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen in Ungarn und setzt wichtige EU-Richtlinien wie die 94/62/EG und deren Änderungen um. Es gibt detaillierte Definitionen für Verpackungen — einschließlich Primär-, Sekundär- und Tertiärtypen, Komponenten und Hilfsmaterialien — und verbietet die absichtliche Zugabe schwerer Metalle über 0,01 Gewichtsprozent, mit begrenzten Ausnahmen für recyceltes Glas und Kunststoffe. Wesentliche Anforderungen betonen die Minimierung von Materialmengen für Sicherheit und Hygiene, fördern die Wiederverwendbarkeit durch mehrere Zyklen und gewährleisten die Rückführbarkeit durch Recycling, Energiegewinnung oder Kompostierung, im Einklang mit harmonisierten europäischen Normen. Das Dekret verpflichtet die nationale Konzessionsgesellschaft zu progressiven Recyclingzielen mit mindestens 65 % Gesamtrückgewinnung bis 2025 (steigend auf 70 % bis 2030) und material-spezifischen Mindestwerten wie 50 % für Kunststoffe und 75 % für Papier/Pappe. Händler mit großen Verkaufsflächen müssen Rückverpackungen kostenlos während der Öffnungszeiten annehmen, während Hersteller und Betreiber Aufzeichnungen über Wiederverwendungskreisläufe führen und jährlich an ein öffentliches Informationssystem berichten, das von Abfallbehörden überwacht wird; die Durchsetzung obliegt Gesundheits-, Verbraucherschutz- und Umweltbehörden, ergänzt durch Anhänge zu Identifikationssystemen, Berechnungsmethoden und beispielhaften Erläuterungen.
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Abfallrahmenrichtlinie
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Verordnung Europäische Union Die Abfallrahmenrichtlinie (WRRL) bildet den wichtigsten Rechtsrahmen für die Abfallwirtschaft in der Europäischen Union. Ihr grundlegendes Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die Festlegung grundlegender Konzepte, Definitionen und Grundsätze für den Umgang mit Abfällen. Eine laufende Überarbeitung der Richtlinie zielt darauf ab, die Umweltbilanz durch Abfallvermeidung, getrennte Sammlung und die Stärkung des Verursacherprinzips weiter zu verbessern.
Zu den wichtigsten Grundsätzen und Maßnahmen der Richtlinie gehören:
- Die Abfallhierarchie : Sie ist der Eckpfeiler der EU-Abfallpolitik und priorisiert die Abfallbewirtschaftungsoptionen in der folgenden Reihenfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und schließlich Entsorgung.
- Verursacherprinzip und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) : Die Richtlinie bekräftigt den Grundsatz, dass der ursprüngliche Abfallerzeuger für die Kosten der Abfallbewirtschaftung verantwortlich ist. Sie führt außerdem EPR-Systeme ein, die den Herstellern die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte übertragen, einschließlich der Abfallsammlung und -behandlung.
- Recyclingziele : Um eine Kreislaufwirtschaft zu fördern, legt die Richtlinie verbindliche Ziele für die EU-Mitgliedsländer fest. Sie müssen die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2025 auf mindestens 55 %, bis 2030 auf 60 % und bis 2035 auf 65 % steigern.
- Gefährliche Abfälle : Die Abfallrahmenrichtlinie führt ein strengeres Kontrollsystem für gefährliche Abfälle ein und schreibt eine spezifische Kennzeichnung, Überwachung und Dokumentation „von der Wiege bis zur Bahre“ vor. Sie verbietet außerdem die Vermischung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfallarten.
- Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft : Die Richtlinie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Abfallmaterial nach einem Verwertungs- oder Recyclingvorgang nicht mehr als Abfall gilt und als Produkt oder Sekundärrohstoff neu klassifiziert werden kann.
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Bauproduktengesetz - BauPG
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Deutschland Lopend Das BauPG (Bauproduktengesetz 2013), das am 5. Dezember 2012 erlassen wurde und am 1. Juli 2013 mit Änderungen bis 2021 in Kraft trat, dient Deutschlands nationaler Umsetzung der EU-Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es schafft harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, um deren Sicherheit, Leistung und Umweltverträglichkeit im Binnenmarkt zu gewährleisten und hebt gleichzeitig die vorherige Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG auf. Der Anwendungsbereich umfasst alle Wirtschaftsakteure – Hersteller, Importeure und Händler –, die Produkte in Verkehr bringen. Es schreibt Verpflichtungen vor, wie z. B. die Erstellung von Leistungserklärungen, die Anbringung von CE-Kennzeichnungen, die Aufbewahrung technischer Unterlagen für mindestens zehn Jahre, die Sicherstellung der Serienkonsistenz, die Bereitstellung deutschsprachiger Anleitungen und Sicherheitsinformationen sowie die Zusammenarbeit mit Behörden bei Risikomeldungen und Korrekturmaßnahmen wie Rückrufen. Wichtige Bestimmungen benennen das Deutsche Institut für Bautechnik (DIB) als nationale technische Bewertungsstelle unter Bundesaufsicht für die Ausstellung europäischer technischer Bewertungen und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bei der Europäischen Kommission. Gleichzeitig werden Verordnungen für nicht harmonisierte Produkte erlassen und die Einhaltung der Vorschriften durch Verwaltungsstrafen von bis zu 50.000 Euro für schwerwiegende Verstöße, die die Gesundheit oder das Eigentum gefährden, sowie strafrechtliche Sanktionen für vorsätzliche Wiederholungstaten durchgesetzt. Die Marktüberwachung wird durch die Akkreditierung durch die DAkkS und die Angleichung an EU-weite Mechanismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gestärkt, wodurch der freie Verkehr sicherer Bauprodukte gefördert wird. -
Chemische Nachhaltigkeitsstrategie (CSS)
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Verordnung Europäische Union Im Jahr 2020 verabschiedete die Europäische Kommission die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit. Diese Strategie steht im Kontext des umfassenderen europäischen Green Deals. Ihr Hauptziel ist es, Bürger und Umwelt besser vor schädlichen Chemikalien zu schützen und Innovationen durch die Förderung sichererer und nachhaltigerer Chemikalien zu fördern.
Chemikalien sind die Grundbausteine unserer Produkte. Für neue Materialien, die für eine Kreislaufwirtschaft und eine klimaneutrale Wirtschaft benötigt werden, trägt das CSS insbesondere zum Null-Schadstoff-Ziel der EU bei. Zudem ist die Chemieproduktion ein energie- und CO2-intensiver Industriezweig.
Durch die Umstellung auf Chemikalien und Produktionstechnologien, die weniger Energie benötigen, werden die Emissionen begrenzt.
Parallel dazu trägt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit ihrem wissenschaftlichen Fachwissen und ihren Datenbanken zur Strategie bei.
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COM (2020) 667 final
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Europäische Union Lopend Die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine giftfreie Umwelt, eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2020 (COM(2020) 667 final), legt eine umfassende langfristige Vision für die Chemikalienpolitik der EU im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal dar. Ziel ist es, die menschliche Gesundheit, die Umwelt und künftige Generationen zu schützen, indem Innovationen im Bereich sicherer und nachhaltiger Chemikalien gefördert und gleichzeitig die Risiken gefährlicher Stoffe während ihres gesamten Lebenszyklus minimiert werden. Dringende Herausforderungen wie endokrine Disruptoren, PFAS-„Ewigchemikalien“ und Kombinationseffekte von Gemischen werden durch eine „Giftfreiheitshierarchie“ angegangen, bei der Prävention und Substitution im Vordergrund stehen. Darüber hinaus werden Grundsätze wie „ein Stoff, eine Bewertung“ und „keine Daten, kein Markt“ berücksichtigt, um die Vorschriften im Rahmen von REACH und CLP zu straffen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Entwicklung von Kriterien für sichere und nachhaltige Produkte bis 2022, die Einführung automatischer Beschränkungen für Karzinogene und andere bedenkliche Stoffe in Verbraucherprodukten ab 2022, die Verbesserung des Schutzes von Arbeitnehmern und gefährdeten Gruppen, der Aufbau einer soliden Evidenzbasis durch Biomonitoring und tierversuchsfreie Tests sowie die Stärkung der globalen Führungsrolle durch internationale Zusammenarbeit und Exportverbote für verbotene Chemikalien. Integriert in Strategien zu Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff und industrieller Wettbewerbsfähigkeit versucht der Plan – detailliert in einem beigefügten Aktionsplan mit Zeitvorgaben bis 2024 –, chemische Innovationen mit der Gesundheit des Planeten in Einklang zu bringen. Er drängt auf die Unterstützung der EU-Institutionen und die Einbindung von Interessengruppen, um einen widerstandsfähigen, ungiftigen Materialkreislauf voranzutreiben. -
Dekret 15/2003. (XI. 7.) KvVM
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Ungarn Lopend Mit der Verordnung Nr. 15/2003 (XI. 7.) des Ministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft über regionale Abfallbewirtschaftungspläne, die am 7. November 2003 erlassen wurde und drei Tage nach ihrer Verkündung mit nachfolgenden Aktualisierungen zum 1. Januar 2009 in Kraft trat, wird 34(5) des ungarischen Abfallbewirtschaftungsgesetzes aus dem Jahr 2000 umgesetzt, indem die Entwicklung von Abfallbewirtschaftungsstrategien für die sieben statistischen Regionen des Landes für den Zeitraum 2003–2008 auf der Grundlage von Basisdaten aus dem Jahr 2001 vorgeschrieben wird. Sein Hauptziel besteht darin, eine nachhaltige Abfallbehandlung im Einklang mit den EU-Richtlinien zu Abfallrechten, Deponien, gefährlichen Abfällen, Altfahrzeugen und Verpackungsrecycling zu fördern. Dabei stehen die Vermeidung, die Maximierung der Material- und Energierückgewinnung, die umweltgerechte Entsorgung von Reststoffen und eine drastische Reduzierung der Deponierung im Vordergrund – beispielsweise die Reduzierung des biologisch abbaubaren Siedlungsabfalls auf 75 % des Niveaus von 1995 bis 2004 und auf 50 % bis 2007. Gleichzeitig werden spezifische Abfallströme wie Siedlungs-, Industrie-, gefährliche Abfälle, Bau- und landwirtschaftliche Abfälle durch detaillierte regionale Anhänge behandelt, in denen das Abfallaufkommen (z. B. 5,88 Millionen Tonnen ungefährlicher Abfälle jährlich in der Region Westtransdanuben), die Behandlungskapazitäten und Ziele wie die Rückgewinnung von 30 % gefährlichen Abfällen bis 2008 und die Wiederverwendung von 85 % Fahrzeugen dargelegt werden. Die wichtigsten Bestimmungen enthalten detaillierte Verpflichtungen für Hersteller, abfallarme Technologien und Recyclingsysteme einzuführen, für Kommunen, die selektive Sammlung bis 2008 auf 60 % der Bevölkerung auszuweiten und Kompostierungsanlagen einzurichten, für Betreiber, Genehmigungen einzuholen und Daten zu melden, und für Behörden, die die Vorschriften durch Inspektionen, Genehmigungsentzug und schrittweise Schließung nicht konformer Deponien bis 2005–2009 durchsetzen müssen; die Aktionsprogramme umfassen Aufklärung, wirtschaftliche Anreize wie Pfandsysteme und Investitionen in Höhe von insgesamt 38–49 Milliarden Forint, die alle auf die Kontrolle der Umweltverschmutzung, die Sanierung von Lagerbeständen wie Rotschlamm und die Ausrichtung an nationalen Umweltzielen abzielen. -
Dekret 26/2014. (III. 25.) VM
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Ungarn Lopend Mit der Verordnung Nr. 26/2014 (III. 25.) des Landwirtschaftsministeriums zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus bestimmten Tätigkeiten, die am 25. März 2014 erlassen wurde und am 2. April 2014 in Kraft tritt (mit schrittweiser Umsetzung bis Juni 2015 und Änderungen bis Oktober 2024), werden EU-Richtlinien, darunter die Richtlinie 1999/13/EG über VOC-Emissionen und die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, in ungarisches Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen aus lösungsmittelintensiven Tätigkeiten wie Drucken, Oberflächenreinigung, Fahrzeuglackierung und Klebstoffauftrag zu begrenzen, um die Luftqualität, die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Emissionsgrenzwerte, beste verfügbare Techniken und den Ersatz gefährlicher Stoffe zu schützen. Wichtige Bestimmungen definieren VOCs als organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von ≥0,01 kPa bei 293,15 K, verpflichten Betreiber von Anlagen, die die Aktivitätsgrenzwerte von Anhang 1 überschreiten, zur Einhaltung von Punktquellengrenzwerten (z. B. 20–150 mg C/Nm³), diffusen Emissionen (1–25 % des Inputs) oder Gesamt-VOC-Obergrenzen, erstellen jährliche Lösungsmittelbilanzen zur Berichterstattung bis zum 31. März und überwachen die Emissionen kontinuierlich oder regelmäßig gemäß den Grenzwerten; die Behörden können Ausnahmen von bis zu fünf Jahren gewähren, wenn die Einhaltung technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, wenn die Luftstandards eingehalten werden, und verbieten krebserregende/mutagene/fortpflanzungsgefährdende Lösungsmittel (z. B. Sätze H340/H350), sofern keine Ersatzalternativen verfügbar sind, wobei die Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufbewahrt und öffentliche Register geführt werden. Die zehn Abschnitte des Dekrets behandeln Geltungsbereich, Definitionen, allgemeine Regeln, Grenzwerte/Ausnahmen, besondere Gefahrenvorschriften, Überwachung, Änderungen, Aufzeichnungen und Schlussbestimmungen, unterstützt durch neun Anhänge zu Aktivitäten, Grenzwerten, Fahrzeuggrenzwerten und Berechnungen; Die Durchsetzung beruht auf Inspektionen und Genehmigungsüberarbeitungen im Rahmen umfassenderer Umweltgesetze, wobei Übergangsmaßnahmen die Beibehaltung früherer Genehmigungen, schrittweise Reduzierungspläne bis 2017 und eine Verschiebung der Vorschriften für Karzinogene von 2024 auf 2027/2028 für bestehende Anlagen ermöglichen. -
Dekret Nr. 2011-321
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Frankreich Lopend Das Dekret Nr. 2011-321 vom 23. März 2011 über die Kennzeichnung von Bauprodukten oder Wand- oder Bodenbelägen sowie Farben und Lacken hinsichtlich ihrer Emissionen flüchtiger Schadstoffe, das am 25. März 2011 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft tritt (wobei die Anwendung auf Bestände vor 2012 auf den 1. September 2013 verschoben wird), ändert das französische Umweltgesetzbuch zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen, indem es eine klare Kennzeichnung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) für Produkte vorschreibt, die für den Innenbereich bestimmt sind, wie etwa Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen, Trennwände, Isolierungen, Türen, Fenster und Montagehilfen, während unbehandelte Glas- oder Metallgegenstände und Beschläge wie Schlösser ausgenommen sind. Basierend auf den von der WHO identifizierten Schadstoffen, die aufgrund ihrer Toxizität beim Einatmen und ihres Vorkommens in Gebäuden vorrangig behandelt werden, verpflichtet es Hersteller, Importeure und Händler, verständliche Etiketten in französischer Sprache (ggf. mehrsprachig) auf Produkten oder Verpackungen anzubringen, auf denen Emissionsklassen und -werte nach der Installation angegeben sind. In einer ministeriellen Durchführungsverordnung werden Etikettenformate, Schadstofflisten und Grenzwerte detailliert beschrieben. Die Verantwortlichen müssen Nachweise für Inspektionen vorhalten, und bei Nichteinhaltung drohen Geldbußen bis zur fünften Klasse gemäß dem Strafgesetzbuch. Dadurch wird die Übereinstimmung mit den Informationsverfahren der EU sichergestellt und eine gleichwertige Kennzeichnung für Importe innerhalb der EU/des EWR ermöglicht, um das Verbraucherbewusstsein zu fördern und sicherere Baumaterialien zu verwenden. -
Dekret Nr. 2012-1489
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Frankreich Lopend Das Dekret Nr. 2012-1489 vom 27. Dezember 2012 zur Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 über harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, das am 29. Dezember 2012 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und ab dem 18. Oktober 2025 in Kraft bleibt, legt in Frankreich den nationalen Rahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, Leistung und Konformität von in der EU in Verkehr gebrachten Bauprodukten fest, in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Akkreditierung und Marktüberwachung. Sein Hauptziel besteht darin, den freien Warenverkehr zu erleichtern, indem Herstellern, Importeuren und Händlern Verpflichtungen auferlegt werden – darunter CE-Kennzeichnung, Leistungserklärungen, Aufbewahrung technischer Unterlagen für zehn Jahre und Bereitstellung von Anleitungen in französischer Sprache – und gleichzeitig den Behörden die Befugnis zu Inspektionen, Korrekturmaßnahmen und Sanktionen gemäß dem Verbraucherschutzgesetz und dem Umweltgesetzbuch zu übertragen. Wichtige Bestimmungen fügen sich in bestehende französische Gesetze zu Bürgerrechten, administrativer Dekonzentration, Aufzügen und wirtschaftlicher Modernisierung ein und benennen die ministerielle Aufsicht für die Gleichstellung von Gebieten, Wohnungswesen, Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie. Dadurch werden einheitliche EU-weite Standards ohne nennenswerte Änderungen gefördert, unterstützt durch Dekrete wie Nr. 2008-1401 zur Konformitätsbewertung. -
Dekret Nr. 2016-379 vom 30. März 2016
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Frankreich Lopend Das Dekret Nr. 2016-379 vom 30. März 2016, das am 31. März 2016 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2016 in Kraft trat (mit nachfolgenden Datenaktualisierungen bis zum 1. Juli 2016 und teilweiser Aufhebung des Dekrets durch spätere Gesetzgebung ab März 2023), legt Umsetzungsmodalitäten für die Beschränkung von Einweg-Plastiktüten in Frankreich gemäß Artikel L. 541-10-5 des Umweltgesetzbuchs fest und setzt die EU-Richtlinie 2015/720 zur Eindämmung des Verbrauchs von Leichtkunststoffen um, während gleichzeitig eine Angleichung an die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfolgt. Der Kodex wird durch die Schaffung von Unterabschnitt 4 zu Beschränkungen und den Artikeln R543-72-1 bis R543-72-3 geändert, in denen kritische Begriffe wie „Kunststoff“ (Polymere gemäß Artikel 3(5) der REACH-Verordnung, möglicherweise mit Zusatzstoffen), „Plastiktüten“ (Taschen mit oder ohne Griffe, die an Verkaufsstellen ausgegeben werden), „Einweg-Plastiktüten“ (Tüten mit einer Dicke von weniger als 50 Mikrometern, ausgenommen sehr leichte Hygiene- oder Anti-Abfall-Varianten unter 15 Mikrometern), „Kassetaschen“ (kostenlos oder gegen Gebühr an der Kasse ausgegeben), „heimkompostierbare Taschen“ (entsprechend den NF-Standards oder entsprechenden EU-/EWR-Standards) und „biobasierter Inhalt“ (Prozentsatz erneuerbarer Kohlenstoffe gemäß ISO-Standards) definiert werden. Wichtige Bestimmungen verbieten die kostenlose Bereitstellung nicht ausgenommener Einwegtüten, schreiben steigende Mindestgrenzwerte für den Anteil biobasierter Materialien vor (30 % ab 1. Januar 2017, 40 % ab 2018, 50 % ab 2020 und 60 % ab 2025) und fordern eine dauerhafte, für den Benutzer sichtbare Kennzeichnung mit Angaben zur Kompostierbarkeit (mit Standardreferenzen), zur Kompatibilität mit der Bioabfallsortierung, zu biobasierten Prozentsätzen, zur Wiederverwendbarkeit und zu Warnhinweisen gegen das Wegwerfen von Abfall. Außerdem wird Unterabschnitt 5 zu Strafen geändert und die Einhaltung der Vorschriften durch Geldbußen im Rahmen der Verstoßregelung des Kodex durchgesetzt. Dies erfolgt nach einer öffentlichen Konsultation und einer Überprüfung durch den Staatsrat, um die Verringerung der Plastikverschmutzung und die Anwendung von Praktiken der Kreislaufwirtschaft zu fördern. -
Dekret Nr. 2021-1674
Typ Umfang Status Überarbeitungsdatum Richtlinie Frankreich Lopend Das Dekret Nr. 2021-1674 vom 16. Dezember 2021, gültig ab 1. Januar 2022, legt detaillierte Anforderungen für Umwelterklärungen für Bau- und Dekorationsprodukte – wie dauerhaft eingebaute Baumaterialien und Wand-, Boden- oder Deckenverkleidungen – sowie für elektrische, elektronische und klimatechnische Geräte, einschließlich Heizungs-, Lüftungs-, Beleuchtungs- und Sanitäranlagen, fest, um die Bewertung der Umweltverträglichkeit neuer Gebäude gemäß dem französischen Bau- und Wohnungsgesetz (Artikel L. 171-1) zu unterstützen und Nachhaltigkeitsaussagen im Verbrauchermarketing zu regulieren. In Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien zu Ökodesign und Energiekennzeichnung verpflichtet es Deklaranten (Hersteller, Gruppen oder Berufsverbände) zur Erstellung geprüfter Erklärungen mit quantifizierten Lebenszyklusindikatoren für Auswirkungen wie Klimawandel und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Kohlenstoffspeicherung erneuerbarer Materialien, Vorteile am Lebensende und Angaben zu Unternutzungsphasen. Diese werden über funktionale oder deklarierte Einheiten mit Referenzlebensdauer ausgedrückt und sind alle im Rahmen ministeriell genehmigter Programme formatiert und über dafür vorgesehene Datenbanken öffentlich zugänglich. Aktualisierungen sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen erforderlich. Die Überprüfung durch unabhängige Dritte – akkreditiert durch dreijährige Bescheinigungen, die Kompetenz und Unparteilichkeit gewährleisten – ist obligatorisch. Unterstützt wird dies durch Ministerien zur Programmaufsicht, Bereitstellung standardmäßiger Daten und Durchsetzung durch Inspektionen, Meldung von Nichtkonformitäten, Aussetzungen oder Rücknahmen. Übergangsmaßnahmen gestatten bereits bestehende konforme Erklärungen bis Oktober 2022 (mit schrittweisen Verlängerungen bis 2027 für bestimmte Indikatoren), um die Anpassung zu erleichtern, ohne die Marktkontinuität zu beeinträchtigen.
Typ | Umfang | Status | Überarbeitungsdatum |
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